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FFH-Gebiet

Der Wollenberg unterliegt als Teil des FFH-Gebiets „Lahnhänge zwischen Biedenkopf und Marburg“ (DE5017305) besonderem Schutz. Für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind Vorkommen der Arten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und Mopsfledermaus, die im Anhang II der FFH-Richtlinie verzeichnet sind. Die entsprechenden Erhaltungsziele lauten:

Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)

Quelle: Gilles San Martin, CC BY-SA 2.0

  • Erhaltung von alten strukturreichen Laub- und Laubmischwäldern mit Höhlenbäumen als Sommerlebensraum und Jagdhabitat einschließlich lokaler Hauptflugrouten der Bechsteinfledermaus
  • Erhaltung ungestörter Winterquartiere
  • Erhaltung funktionsfähiger Sommerquartiere

Großes Mausohr (Myotis myotis)

Quelle: Manuel Werner, CC BY-SA 3.0

  • Erhaltung von alten großflächigen, laubholzreichen Wäldern mit Totholz und Höhlenbäumen, bevorzugt als Buchenhallenwälder als Sommerlebensraum und Jagdhabitat einschließlich lokaler Hauptflugrouten des Großen Mausohrs
  • Erhaltung von Gehölzstrukturen entlang der Hauptflugrouten im Offenland
  • Erhaltung funktionsfähiger Sommerquartiere
  • Erhaltung ungestörter Winterquartiere

Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)

Bild: C. Robiller / Naturlichter.de, CC BY-SA 3.0

  • Erhaltung von alten strukturreichen Laub- und Laubmischwäldern in ihren verschiedenen Entwicklungsphasen mit Höhlenbäumen und natürlichen Spaltenquartieren als primärer Sommerlebensraum und Jagdhabitat einschließlich lokaler Hauptflugrouten der Mopsfledermaus
  • Erhaltung strukturreicher Waldränder und Waldinnensäume
  • Erhaltung funktionsfähiger Sommerquartiere
  • Erhaltung ungestörter Winterquartiere
  • Erhaltung von naturnahen Gewässern

Darüber hinaus wurde das FFH-Gebiet ebenfalls wegen seiner Vorkommen von vier Wald-Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie ausgewiesen. Dazu ist die Erhaltung naturnaher und strukturreicher Bestände mit stehendem und liegendem Totholz, Höhlenbäumen und lebensraumtypischen Baumarten in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen und Altersphasen bzw. mit einem einzelbaum- oder gruppenweisen Mosaik verschiedener Entwicklungsstufen und Altersphasen sicherzustellen. Dies gilt vor Ort für folgende Wald-Lebensraumtypen:

– Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo Fagetum)
– Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
– Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)
– Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

Quelle: bi-wollenberg.org, CC BY-SA 3.0

Weitere geschützte Arten:

Unter Anhang I und Anhang II der FFH-Richtlinie werden Tier- und Pflanzenarten sowie natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse ausgewiesen, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete (Natura 2000) bestehen. Darüber hinaus besteht nach Anhang IV eine Liste von Tier- und Pflanzenarten, die unter dem besonderen Rechtsschutz der EU stehen, weil sie selten und schützenswert sind. Da die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre „Lebensstätten“ nicht beschädigt oder zerstört werden.m

Zudem sind nach der  Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) weitere Arten geschützt. Im Wollenberg zählen dazu nicht nur besonders windkraftgefährdete Populationen von Wespenbussard, Rotmilan, Kolkrabe, Schwarzstorch und Uhu, sondern auch zusätzlich 12 verschiedene Fledermausarten sowie Wildkatze und Luchs. Fledermausarten nach Anhang IV sind vor Ort unter anderem: Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Abendsegler, Zwergfledermaus sowie Braunes Langohr.

Rechtsgrundlage:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren, einschlägigen Urteilen verlautbart, dass Art. 6 der FFH-Richtlinie eng auszulegen ist. Das als zwingend vorgeschriebene Verfahren ist relativ einfach zu erläutern. Zunächst besteht für FFH-Gebiete ein Verschlechterungsverbot. Sollen Eingriffe dennoch vorgenommen werden, muss zunächst eine Verträglichkeitsprüfung erfolgen. Mit letzterer muss eineindeutig nachgewiesen werden, dass keine Unsicherheit darüber besteht, dass es zu nachteiligen Auswirkungen kommen kann.

Fällt die Verträglichkeitsprüfung negativ aus, können Eingriffe nur bei Bestehen von einem übergeordneten öffentlichen Interesse vorgenommen werden. Letzteres ist im Falle der Erzeugung von erneuerbaren Energien sicherlich gegeben. Doch muss, bevor ein Eingriff aus übergeordnetem öffentlichem Interesse vorgenommen wird, eine Suche nach Alternativlösungen durchgeführt werden. Nachzuweisen ist, dass keine Alternativlösungen vorhanden sind. Solche können von den Behörden auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Zudem ist für eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie darauf hinzuweisen, „dass sie nicht lückenhaft sein darf und vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten muss, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem betreffenden Schutzgebiet geplant sind, auszuräumen“ (EuGH, C-258/11, Rz. 44).

Ferner ist eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Rrichtlinie „nicht angemessen, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die […] geplant waren, auszuräumen“ (EuGH, C-404/09, Rz. 100).

Schließlich setzt die Auslösung des Mechanismus des Umweltschutzes nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie „nicht die Gewissheit voraus, dass die Pläne oder Projekte das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen, sondern ergibt sich aus der bloßen Wahrscheinlichkeit, dass der Plan oder das Projekt solche Auswirkungen hat“ (EuGH, C-127/02, Rz. 41).

Bislang fanden sich diese europarechtlich bindenden und einen Windpark im FFH-Gebiet Wollenberg ausschließenden Voraussetzungen weder in den Antragsunterlagen des Projektbetreibers wieder, noch wurden sie vom Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde im entsprechenden Genehmigungsverfahren berücksichtigt.

Weitere Informationen:

Natura 2000 ist die offizielle Bezeichnung für ein kohärentes Netz von Schutzgebieten, das innerhalb der Europäischen Union nach den Maßgaben der FFH-Richtlinie errichtet wurde. Kartierungen und Begleitinformationen zu den dort erfassten FFH-Gebieten und ihren Schutzzielen können sowohl einem Kartenservice zur Natura 2000 Verordnung des Hessischen Umweltministeriums als auch einem Natura 2000 Network Viewer der Europäischen Umweltagentur entnommen werden.

Schutzgrundlage für Natura-2000-Gebiete nach europäischem Recht bildet Art. 6 der FFH-Richtlinie. Der EuGH hat hierzu in insgesamt neun Urteilen entschieden und diesen Artikel in allen Urteilen eng ausgelegt. Die Urteile des EuGH zu Art. 6 können unter Eingabe der Nr. der Rechtssache hier abgerufen werden:

  • EuGH, Urteil vom 07. Dezember 2000, C-374/98, Europäische Kommission/Französische Republik. Vogelschutz – Basses Corbières: FFH-Verträglichkeitsprüfung für Vogelschutzgebiete
  • EuGH, Urteil vom 13. Juni 2002, C-117/00, Europäische Kommission/Irland. Vogelschutz – Owenduff-Nephin Beg Complex: Verschlechterungsverbot für Vogelschutzgebiete
  • EuGH, Urteil vom 7. September 2004, C-127/02, Nationale Vereinigung zur Erhaltung des Wattenmeers/Die Niederlande. Herzmuschelfischerei. FFH-Verträglichkeitsprüfung: Interpretation der Begriffe „Plan“ und „Projekt“, Auslösung, Erhaltungsziele, Verschlechterungsverbot versus FFH-VP.
  • EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, C-6/04, Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland. Gibraltar. Verschlechterungsverbot: Sukzession, Auslösung der FFH-VP-Pflichtigkeit, Anwendung in AWZ.
  • EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006, C-98/03, Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland. FFH-Verträglichkeitsprüfung: Auslösung, Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung, Einwirkungen auf Schutzgebiet von außen.
  • EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006, C-239/04, Europäische Kommission/Portugiesische Republik. Castro verde: FFH-Verträglichkeitsprüfung: Auslösung, Alternativenprüfung.
  • EuGH, Urteil vom 20. September 2007, C-304/05, Europäische Kommission/Italienische Republik. Parco Nazionale dello Stelvio. Verschlechterungsverbot, FFH-Verträglichkeitsprüfung: Anforderungen Verträglichkeitsstudie und -prüfung.
  • EuGH, Urteil vom 24. November 2011, C-404/09, Europäische Kommission/Königreich Spanien. Kohletagebau – Stätte ‚Alto Sil‘ – Besonderes Schutzgebiet – Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung – Braunbär (Ursus arctos) – Auerhuhn (Tetrao urogallus).
  • EuGH, Urteil vom 11. April 2013, C-258/11, Peter Sweetman u.a./An Bord Pleanála (Ersuchen um Vorabentscheidung: Supreme Court – Irland). Art. 6 – Erhaltung der natürlichen Lebensräume – Besondere Schutzgebiete – Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet – Kriterien für die Prüfung der Wahrscheinlichkeit, dass ein derartiger Plan oder ein derartiges Projekt das betroffene Gebiet als solches beeinträchtigt – Gebiet von Lough Corrib – Straßenbauprojekt N6 einer Umgehung der Stadt Galway.