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Windparkplanungen: Treisbacher Hardt und Görzhäuser Hof im Genehmigungsverfahren

Windparkplanungen: Treisbacher Hardt und Görzhäuser Hof im Genehmigungsverfahren

Es stand zu erwarten, dass mit den Verfahrenserleichterungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes zahlreiche Antragsteller bis zum Stichtag 30. Juni 2025 noch Genehmigungsverfahren einreichen würden. Allein beim Regierungspräsidium Gießen (RP GI) sollen einem Zeitungsbericht zufolge seit Jahresbeginn Anträge auf Genehmigung von 51 neuen Windkraftanlagen eingegangen sein, darunter auch die Windparkprojekte Treisbacher Hardt und Görzhäuser Hof mit zusammen zehn neuen Anlagen.

Das jüngere Windparkprojekt Treisbacher Hardt mit vier Anlagen war hier bereits Gegenstand der Berichterstattung. Das Windparkprojekt Görzhäuser Hof ist alt und neu zugleich. Im November 2017 – wir berichteten – waren die Planungen für diesen Standort von den Projektierern Krug Energie und UKA Meißen unabhängig voneinander aus vorrangig Ertrags- oder naturschutzfachlichen Gesichtspunkten zurückgezogen worden. Im Mai 2024 lebten die Planungen wieder auf, nun in einer Kooperation aus den Unternehmen Pharmaserv und Krug Energie (Pressemitteilung vom 03.05.2024).

Aktuell beabsichtigen die beiden Unternehmen nach vorliegenden Informationen – Angaben zu Anlagenstandort, -typ und -höhe sind dem Wind-Atlas Hessen des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) entnommen – die Errichtung von sechs Windkraftanlagen des Typs Nordex N163/6.X (Nabenhöhe 164,0 m, Gesamthöhe 245,5 m) im Waldgebiet „Marburger Rücken“ (Görzhäuser Hof). Das Waldareal ist Bestandteil des im Teilregionalplan Energie Mittelhessen ausgewiesenen Vorranggebiets für Windenergie VRG 3128 (Gemarkungen: Marbach, Michelbach, Wehrda).

VRG 3128 grenzt im Süden unmittelbar an eine Exklave des FFH-Gebiets „Lahnhänge zwischen Biedenkopf und Marburg“ (5017-305). Für dieses gegenüber den beiden übrigen großen Schutzgebietsbestandteilen abgetrennte Areal erfolgten Nachweise der Bechsteinfledermaus sowie weiterer nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Fledermausarten. In der Natura 2000-Prognose zur seinerzeitigen Ausweisung von VRG 3128 im Rahmen des Teilregionalplans Energie Mittelhessen wurden Jagdgebiete der Bechsteinfledermaus benannt, die sich unmittelbar westlich an VRG 3128 anschließen, sich zum Teil aber auch innerhalb von VRG 3128 befinden.

In der Umweltprüfung zur Gebietsausweisung nicht berücksichtigt jedoch blieben zwei Winterquartiere der Mopsfledermaus. Sie befinden sich knapp außerhalb der Exklave in einer Entfernung von lediglich 600–700 m zum Windenergievorranggebiet, liegen in größeren Distanzen zum ganz überwiegenden Teil des FFH-Gebiets und vorwiegend in südöstlicher Lage zu diesem. Zum Wochenstubenquartier der Mopsfledermaus in Dautphetal Elmshausen beispielsweise beträgt die Luftlinienentfernung etwa 10 km. Bereits durch ihre geographische Exposition entfalteten die vorgesehenen sechs Windkraftanlagen in VRG 3128 eine Gefährdungs-/Barrierewirkung im Anflug auf die Winterquartiere, und das in einer Erreichbarkeit von mehr als 95 Prozent des FFH-Gesamtgebiets aus.

Nach den Begrifflichkeiten der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht mithin die „bloße Wahrscheinlichkeit“ (EuGH, C-127/02, Rz. 41), dass das Windparkprojekt auf die Art erhebliche beeinträchtigende Wirkungen zeitigen wird, somit die generelle Schutzpflicht in Hinsicht auf Verschlechterungen und Störungen des FFH-Gebiets 5017-305 durch die Aufsichtsbehörden eingehend zu überprüfen ist. Hinzu kommt, dass die Populationsgröße der Mopsfledermaus vor Ort derzeit ungewiss ist, nach jüngsten Untersuchungen der für FFH 5017-305 maßgebenden Wochenstubenkolonie in Elmshausen sogar als stark rückläufig anzusehen ist.

Ohne weitere intensive Überprüfungen über die Populationsgröße der Mopsfledermaus gestaltete sich ein Verlust nur einiger weniger Individuen durch einen Windpark Görzhäuser Hof als bestandsgefährdend für die Art. Ein entsprechendes Genehmigungsverfahren setzte zwingend eine intensive Überprüfung ihres Erhaltungszustands im FFH-Gebiet 5017-305 voraus.

Denn ähnlich wie bereits im Falle des Windparkprojektes Treisbacher Hardt thematisiert: Das europarechtlich vorgegebene Verschlechterungsverbot für prioritäre Lebensräume und Arten bedeutet ebenfalls, Verschlechterungen dürfen durch Pläne und Projekte nicht von außen (Einwirkungsverbot) in ein europäisches Schutzgebiet hineingetragen werden oder im Zusammentreffen mit Auswirkungen anderer Projekte oder Pläne kumulative Beeinträchtigungen (Summationswirkungen) in einem solchen entfalten.

Hinweis:
Natura 2000 bezeichnet das EU-weite Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung prioritärer Lebensräume und Arten. Es setzt sich zusammen aus den Schutzgebieten der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und jenen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) wurde zur Förderung des beschleunigten Ausbaus der Windenergie an Land erlassen und trat am 01.02.2023 in Kraft. § 6 WindBG erlaubt es, in Nicht-Natura-2000-Gebieten, die bereits als Vorranggebiete für Windenergie ausgewiesen sind, Windkraftanlagen ohne vorherige artenschutzrechtliche Prüfungen aufzustellen. Antragstellungen dazu waren bis zum 30. Juni 2025 möglich, entsprechende Genehmigungen können durch die Behörden aber auch weit nach dem Termin ausgesprochen werden.

Nach § 6 WindBG sind in den benannten Windenergiegebieten zudem Minderungsmaßnahmen wie die Abregelung der Anlagen zum Schutz von Fledermäusen (Abschaltzeiten) vorzunehmen oder, soweit keine geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen verfügbar oder keine Daten zur Tierökologie jüngeren Datums (< 5 Jahre) bestehen, Geldkompensationen (Ersatzzahlungen) zu leisten. Aus Sicht des Fledermausschutzes ist beides zu kritisieren:

Abschaltzeiten, ob pauschal oder nach einem Gondelmonitoring optimiert, enthalten immer eine Signifikanzschwelle, mit der der Verlust von 1–2 Individuen der Art pro Windkraftanlage und Jahr in Kauf genommen wird. Pauschale Ersatzzahlungen befördern Klimaschutzmaßnahmen ebenfalls auf Kosten des Artenschutzes und der Biodiversität negativ. Dass tierökologische Daten nicht älter als 5 Jahre sein dürfen, beschleunigt diesen Prozess, da ältere bei den Behörden vorhandene Datenbestände nicht mehr berücksichtigt werden können und jüngere meist nicht vorliegen. (Nähere Erläuterungen dazu finden sich in einem Artikel aus Heft 3–4/2024 der Internationalen Fledermaus-Fachzeitschrift „Nyctalus“: Zeitenwende im Artenschutz – Aktuelle Gesetzesänderung versus wissenschaftliche Evidenzen beim Fledermausschutz und dem Ausbau der Windenergienutzung.)

Das RP GI informiert auf seiner Website nicht über eingegangene Antragstellungen, sondern lediglich über abschließend ergangene Genehmigungen. Die Zahl 51 Windkraftanlagen seit Jahresbeginn sowie der Hinweis auf die Genehmigungsverfahren Treisbacher Hardt und Görzhäuser Hof entstammen dem OP-Bericht: „Wäschekörbeweise Anträge“: Boom bei neuen Windrädern in Marburg-Biedenkopf? (04.08.2025, Paywall).

Die BI „Rettet den Wollenberg“ hat am 05.08.2025 beim RP GI eine Stellungnahme zur Natura 2000-Verträglichkeit der beiden Windparkprojekte eingereicht. Zuvor war ein 4-seitiges Schreiben mit fünf Fragen zur Natura 2000-Verträglichkeit des angekündigten, seinerzeit noch nicht im Genehmigungsverfahren befindlichen Windparks Treisbacher Hardt an den Hessischen Umweltminister Ingmar Jung (CDU) vom 18.12.2024, erneut zugestellt am 07.02.2025, ohne Reaktion geblieben.

– Stellungnahme zur Natura 2000-Verträglichkeit der Windparkprojekte Treisbacher Hardt und Görzhäuser Hof

Karte oben:
VRG 3128 (Görzhäuser Hof) mit geplanten Windkraftanlagen (WKA) sowie angrenzender Exklave von FFH 5017-305
(Hintergrundkarte: © OpenStreetMap-Mitwirkende (CC BY-SA 2.0), Daten von OpenStreetMap – Veröff. u. ODbL | Kartenausschnitt (verkleinert): © Bundesamt für Naturschutz (BfN) 2025)